Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Luminous Audio Events
1. Sämtliche Leistungen unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich unter Vorraussetzung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner haben keine Gültigkeit. Sämtliche von unseren Geschäftsbedingungen und dem sonstigen schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form, mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Eine Abbedingung ist nur in Schriftform zulässig.
2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ausschließlich Fracht, Porto, Versicherung und sonstigen Versandkosten ab Lager Dinkelscherben.
3. Gemietete Gegenstände sind bei uns abzuholen. Der Abholung muss ich bei der Abholung durch einen gültigen Personalausweis ausweisen können. Sollte der Abholer nicht der Mieter oder das gesetzliche Organ des Mieters sein, muss er uns eine Vollmacht übergeben. Die Gefahr über die gemieteten Gegenstände geht bei der Übergabe in unserem Unternehmen an den Transporteur auf den Vertragspartner über.
4. Bei Übergabe der Mietgegenstände unterzeichnet die übernehme Person einen Lieferschein. Mit Ihrer Unterschrift erkennt sie für den Vertragspartner verbindlich an, dass sich die Mietgegenstände in einem einwandfreien Zustand befinden. Außerdem erkennt sie mit Ihrer Unterschrift für den Vertragspartner ausdrücklich die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an.
5. Die vereinbarte Vertragszeit ist unbedingt einzuhalten, ist dies jedoch unmöglich, so sind wir hier von unverzüglich in Kenntnis zu setzen (spätestens einen Tag vor Rückgabetermin). Für jeden Tag, den sich die Rückgabe verspätet, ist die volle Tagesmiete (100 % des Mietpreises) zu entrichten. Bei einer vorher festgelegten Pauschalmiete, ist dies der sich aus den Tagen der Mieter sich errechnen den Betrag. Der Vertragspartner ist darüber hinaus auch verpflichtet, die uns durch die Überschreitung entstandenen Kosten und Schaden in voller Höhe zu erstatten.
6. Der Vertragspartner darf den Mietgegenstand nur ausschließlich für eigene Zwecke verwenden. Er darf darüber in keiner Weise verfügen, nicht weiterverleihen, insbesondere nicht verpfänden oder belasten oder auch nur unentgeltlich Dritten überlassen. Er hat den Mietgegenstand vor jeglichen Zugriff Dritter zu schützen und uns unverzüglich telefonisch oder schriftlich zu verständigen, falls Dritte Zugriff nehmen sollten (z.B. bei Pfändungen oder ähnlichem)
7. Der Vertragspartner muss den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem und funktionsfähigen Zustand erhalten. Jegliche Eingriffe an den Mietgegenstand sind verboten. Sollten sich bei der Benutzung der gemieteten Gegenstände objektiv feststellbaren Menge zeigen, verpflichten wir uns, schnellstmöglich für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Weitere zusätzliche Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Mängel von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf die Höhe des vereinbarten Mietpreises für das zutreffende Gerät (anteilige Miete). Für ein etwaiges nicht funktionieren der mit Gegenstände nach der Kopplung oder Verbindung mit nicht von uns gestellten Geräten seitens des Vertragspartners haften wir unter keinen Umständen. Mängel sind uns unverzüglich mündlich, telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.8. Kommt ein Vertrag nicht so Durchführung, so ist der Vertragspartner selbst dann zur Zahlung des Mietpreises verpflichtet, wenn ihr die nicht Durchführung des Vertrages nicht verschuldet hat. Die sie gilt jedoch nicht, wenn wir die nicht Durchführung verschuldet haben.
9. Sollten vom Vertragspartner vertraglichen Verpflichtungen – nach vergeblicher Frist Stellung, sofern eine solche nicht von der Gegenseite her möglich ist – nicht erfüllt werden, sind wir von unserer Leistungsverpflichtung frei. Der Kunde bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
10. Wenn wir die technische Durchführung für eine Veranstaltung übernehmen, gilt für die Haftung gleiches wie unter 7: d.h., wir haften nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verschulden und nur bis zur Höhe der vereinbarten Tagesmiete für jeden aus Ausfalltag der vereinbarten Zeitdauer. Sollte die Veranstaltung trotz eines grob fahrlässigen Verschuldens von uns gleich wohl durchführbar sein oder durchgeführt werden können, so entfällt jegliche Haftung unsererseits und der Vertragspartner hat die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Sollte ein Eintreffen der Anlage am Veranstaltungsort aufgrund höherer Gewalt nicht oder nur verspätet möglich sein, sind sich die Vertragspartner von ihren Leistungsverpflichtungen befreit.
11. Der Vertragspartner haftet im Beschädigungsfall oder Entwendungsfall selbstschuldnerisch auch während der Ruhezeiten des Mietgegenstands zum Neuwert. Erstattung innerhalb von 14 Tagen. Der Vertragspartner trägt über die gesamte Mietzeit die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Pflichten als Betreiber des Mietgegenstandes. Die Gefahr des Untergangs, Verlustes, des Verschleißes über die normale Abnutzung hinaus trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner stellt eine Nachtwache bei mehrtägigen Mietdauer.
12. Alle anfallenden Steuern und Abgaben, GEMA Gebühren u.ä. trägt der Vertragspartner. Er versichert, dass der Veranstaltungsdurchführung sonst keine wie gearteten bau- oder feuerpolizeilichen Auflagen entgegenstehen. Sämtliche diesbezüglichen Genehmigungen hat der Veranstalter zum Schutze der Veranstaltung auf eigene Kosten einzuholen und diese unaufgefordert uns rechtzeitig zu übergeben.
13. Der Vertragspartner haftet für die Sicherheit die Stromanschlüsse bis zum Übergabepunkt, der innerhalb vom Zelten, Hallen oder ähnlichem zu liegen hat. Dies gilt auch für die Lastpunkte bei hängenden aufbauten. Belastungswerte sind uns unverbindlich mitzuteilen. Beschädigung durch Blitzschlag, Unwetter, Feuer und nicht Naturgewalten sind wie im Punkt elf beschrieben zu regulieren.
14. Um einen rechtzeitigen Aufbau und Inbetriebnahme der Mietgegenstand dir zu ermöglichen, müssen alle erforderlichen Räumlichkeiten und Anschlüsse bei Aufbaubeginn zugänglich sein.15. Bei Freiluftveranstaltungen stellt der Veranstalter eine regendichte und belastbare (min. 500 kg/qm) Bühne mit auf Bühnenhöhe sich anschließenden Lautsprecherpodesten, die in Schallrichtung mit schlagregen-dichtem Gaze abgehängt sind, sowie einen überdachten Mischpult Platz (für FOH und Bühnenmonitormischplatz).
16. Sollten einzelne Bestimmungen dieser unsere Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen sind beide Seiten verpflichtet, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck und Erfolg der unwirksamen Bestimmungen in Grenzen des AGB-Gesetzes, soweit dieses Gestaltung haben sollte, so weit wie möglich entspricht.
17. Dieser Vertrag erhält seine Rechtsgültigkeit mit der Unterzeichnung des Vertrages durch den Vertragspartner und mit der Aushändigung des Duplikates, sowie der Einzahlung des Vorkassenbetrages (sofern vereinbart).
18. Reparaturen an den Geräten, insbesondere Headset, gehen immer zulasten des Entleihers.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Augsburg.